Für die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Urteilen in Deutschland gibt es kein einheitliches Verfahren. Je nach dem, was Inhalt des ausländischen Urteils ist, gibt es unterschiedliche Verfahrensweisen, um einer ausländischen gerichtlichen Entscheidung in Deutschland Wirkung zu verleihen.
Im deutschen Recht gilt der Grundsatz der automatischen Anerkennung von ausländischen Urteilen. Dies bedeutet, die Anerkennung eines ausländischen Urteils erfolgt kraft Gesetzes, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsaktes bedarf. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bildet die Anerkennung von Ehescheidungen nach § 107 FamFG.
Dieser Grundsatz der automatischen Anerkennung bedeutet jedoch nicht, dass ein ausländisches Urteil automatisch die gleichen Wirkungen hätte wie ein deutsches Urteil. Denn um mit einem Urteil auch tatsächlich etwas anfangen zu können, muss es in der Regel vollstreckbar sein.
Und unmittelbar vollstreckbar sind in erster Linie Akte der deutschen Justiz. Daher ist in vielen Fällen die Vollstreckbarerklärung in einem so genannten "Exequaturverfahren" notwendig. Innerhalb dieses Verfahrens wird auch geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Entscheidung in Deutschland vorliegen.
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Wird ein brasilianischer Staatsbürger in einem anderen Land, also z.B. in Deutschland, adoptiert, so hat die Adoption in Brasilien in den meisten Fällen keine automatischen Wirkungen. Damit die Adoption auch in Brasilien wirkt, muss die Adoptionsentscheidung formell durch das Verfahren der Homologação anerkannt werden. Dies gilt auch für den praktisch häufigen Fall der Stiefkindadoptionen, also wenn ein brasilianisches Kind vom neuen Ehepartner eines Elternteils adoptiert wird.
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